Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nearby Films
Geschäftsführer: Maximilian Ortner

(Stand: 11.06.2025)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Leistungen, insbesondere im Bereich Film- und Videoproduktion, die von Nearby Films, Inhaber: Maximilian Ortner (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt), gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden. Die AGB gelten auch für zukünftige Vertragsverhältnisse, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, sofern nicht abweichende AGB schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Auftragserteilung

2.1 Vorvertragliche Angebote, Konzepte oder Kostenvoranschläge sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – freibleibend und unverbindlich.

2.2 Verträge sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

3. Kosten

3.1 Die angegebenen Preise verstehen sich in Euro (€), zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen. Die vereinbarten Preise umfassen die im Angebot aufgeführten Produktionsleistungen sowie die Lieferung einer vorführfähigen Endversion in einem bei Vertragsschluss festgelegten Format. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorschuss- und Abschlagszahlungen zu verlangen.

3.2 Änderungen nach Freigabe von Konzept oder Drehbuch sind grundsätzlich kostenpflichtig, sofern sie über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen. Der Auftragnehmer kann deren Umsetzung von der Vereinbarung über Zusatzkosten und deren Vorauszahlung abhängig machen.

3.3 Wetterbedingte Drehverschiebungen sowie zusätzliche Drehtage, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers verursacht wurden, sind nicht in der Kalkulation enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.4 Erforderliche Nachdrehs, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind (z. B. durch Technikversagen oder äußere Umstände), begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz (z. B. für Reise- oder Verdienstausfälle) durch den Auftraggeber.

4. Herstellung

4.1 Die Produktion erfolgt auf Basis eines vom Auftraggeber schriftlich freigegebenen Konzepts bzw. Drehbuchs. Alternativ sind Inhalte und Zielvorgaben schriftlich festzulegen.

4.2 Die künstlerische und technische Gestaltung der Produktion obliegt dem Auftragnehmer. Für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filmwerks ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern der Auftragnehmer den Vorgaben des Auftraggebers gefolgt ist.

4.3 Der Auftraggeber erhält nach dem Rohschnitt die Möglichkeit, diesen zu prüfen. Mit Freigabe des Rohschnitts sind nachträgliche Beanstandungen, die auf Gestaltung oder Dramaturgie beruhen, ausgeschlossen.

5. Zeitplan

5.1 Vor Produktionsbeginn vereinbaren beide Parteien einen geplanten Fertigstellungstermin.

5.2 Verzögerungen werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Sollte der Auftraggeber durch unterlassene Mitwirkung zur Verzögerung beitragen, verlängert sich die Frist entsprechend. Etwaige Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.3 Unvorhersehbare Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, technische Störungen etc.) berechtigen den Auftragnehmer zur Verschiebung des Liefertermins ohne Haftung.

6. Rücktritt durch den Auftraggeber

6.1 Bei Rücktritt des Auftraggebers nach Vertragsschluss, aber vor Produktionsbeginn, werden 20 % des vereinbarten Honorars fällig.

6.2 Bei Rücktritt ab dem 10. Tag vor Drehbeginn bis zum Drehbeginn werden 30 % fällig.

6.3 Bei Rücktritt nach Drehbeginn werden 50 % des Gesamtbetrags fällig.

6.4 Sind zu diesem Zeitpunkt bereits höhere Aufwendungen entstanden, sind diese vollständig zu erstatten.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

7. Abnahme

7.1 Nach Fertigstellung einzelner Leistungsabschnitte oder des Gesamtwerks erfolgt die Übergabe an den Auftraggeber zur Abnahme.

7.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerspricht oder das Werk nutzt.

7.3 Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn das Ergebnis erheblich von der vereinbarten Konzeption abweicht. Änderungswünsche, die auf Geschmack basieren, berechtigen nicht zur Verweigerung.

7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach abgelehnter Abnahme eine einmalige Überarbeitung vorzunehmen, sofern diese im Budgetrahmen umsetzbar ist. Wird auch diese Fassung abgelehnt, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

7.5 Änderungswünsche nach Abnahme sind schriftlich mitzuteilen und werden nach Aufwand zusätzlich berechnet. Die Umsetzung kann von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht werden.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang fällig.

8.2 Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsraten:

  • 1/3 bei Vertragsschluss,

  • 2/3 bei Abnahme des Werkes oder vereinbarter Teilabnahmen.

9. Urheber- und Nutzungsrechte

9.1 Der Auftragnehmer verfügt über die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte oder wird sie einholen. Rohmaterial (Footage) ist nicht automatisch Teil der Rechteübertragung.

9.2 Nach vollständiger Zahlung werden dem Auftraggeber die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte im definierten Umfang (zeitlich, räumlich, medial) eingeräumt.

9.3 Rechte an Musik, GEMA, Sprecherlizenzen, Synchronfassungen o. ä. sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht Bestandteil des Vertrages und müssen ggf. vom Auftraggeber selbst eingeholt werden.

9.4 Der Auftraggeber erhält keine Rechte zur Bearbeitung oder Weiterverwendung des Werkes über den vertraglich definierten Rahmen hinaus, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde.

9.5 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, das produzierte Werk zu Eigenwerbezwecken (z. B. Showreel, Website, Festival) zu verwenden. Der Auftraggeber gewährt hierfür die erforderlichen Rechte an beigestelltem Material (z. B. Logos, Skripte, Musik etc.).

10. Eigentumsvorbehalt

Das gelieferte Filmwerk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Eigentum an Rohdaten, unbearbeitetem Bild- oder Tonmaterial wird nicht übertragen, es sei denn, dies wurde gesondert vereinbart. Eine zusätzliche Lizenzgebühr kann dafür erhoben werden.

11. Gewährleistung

11.1. Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch von ihm gestaltete Anteile an Konzept oder Drehbuch oder andere Formen der Mitwirkung wie z.B. schauspielerische Leistungen, Auswahl und Bereitstellung von Drehorten, usw.. Ebenso ist die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen, die von Dritten wie insb. den an der Produktion beteiligten und vom Auftraggeber selbst angestellten oder beauftragten Dritten verursacht werden, ohne dass Nearby Films gleichzeitig eine ihr obliegende ausdrücklich vereinbarte Aufsichtspflicht über diese Dritten verletzte. Nearby Films leistet für Mängel des Werkes ansonsten zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung Gewähr. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich, per Mail, Fax oder anders in Textform gemäß § 126b BGB erfolgt.

11.2. Sofern Nearby Films die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Ziffer 12) statt der Leistung verlangen.

11.3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 11.4. Sofern Nearby Films die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

11.5. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige (vgl. Ziffer 7) gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.

11.6. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln oder Schäden verjähren ansonsten in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit Nearby Films nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

11.7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht.

12. Haftung von Nearby Films

12.1 Die Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, wenn diese Schäden durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch von ihm gestaltete Anteile an Konzept oder Drehbuch oder andere Formen der Mitwirkung wie z.B. schauspielerische Leistungen, Auswahl und Bereitstellung von Drehorten, usw.. Ebenso ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die von Dritten wie insb. den an der Produktion beteiligten und vom Auftraggeber selbst angestellten oder beauftragten Dritten verursacht werden, ohne dass der Nearby Films gleichzeitig eine ihm obliegende ausdrücklich vereinbarte Aufsichtspflicht über diese Dritten verletzte. Das Gleiche gilt für Mängel oder Schäden, die bei den Dreharbeiten oder durch das Werk am restlichen Vermögen des Auftraggebers herbeigeführt werden.

12.2 Nearby Films haftet im Rahmen dieses Vertrages dem Grunde nach nur für Schäden des Auftraggebers, (1) die Nearby Films oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (2) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Nearby Films oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder (3) die durch Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind. 

12.3. Nearby Films haftet in den Fällen der Ziffer 12.2 (1) und (2) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 

12.4 In anderen als den in Ziffer 12.2 genannten Fällen ist die Haftung von Nearby Films – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Nearby Films haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Auftraggebers in Frage kommt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Nearby Films überhaupt nicht.

12.5. Bei Außenaufnahmen trägt der Auftraggeber das Risiko wetterbedingter Änderungen (vgl. hierzu Ziffer 3.3). Eine Haftung von Nearby Films auch für Betriebsstörungen oder Störungen/ Unterbrechungen einer etwaig zu filmenden Veranstaltung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen Betrieb oder Werk oder in fremden Betrieben oder Werken oder auf dessen Veranstaltung durchgeführt werden.

12.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Nearby Films (sofern eine persönliche Haftung besteht). Die Ziffern 11.5 und 11.6 gelten auch für die Haftung von Nearby Films.

13. Eingebrachte Gegenstände und Material

Nearby Films haftet nicht für Gegenstände, die der Auftraggeber zu den Arbeiten eingebracht hat, es sei denn, diese wurden schriftlich angefordert. Gelangen Gegenstände oder Material (insbesondere Requisiten, digitale Inhalte, usw.) in den Besitz von Nearby Films, so steht Nearby Films hieran ein Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB zu.

14. Kommunikation

Die Parteien beabsichtigen, ihre Kommunikation möglichst umfassend zu dokumentieren: Über Gespräche/ Beratungen soll Nearby Films zeitnah Protokolle mit kurzen Zusammenfassungen anfertigen, die er dem Auftraggeber per Mail zusendet. Diese Protokolle kann Nearby Films in Form von Stichpunkten, eingescannten Notizen oder Video-/ Audio-Aufnahmen verfassen. Der Auftraggeber kommuniziert Entscheidungen nach Möglichkeit ebenfalls per Mail. (Fern-)mündlich erklärte Entscheidungen des Auftraggebers soll Nearby Films per Mail bestätigen. Um eine zügige Arbeit von Nearby Films zu gewährleisten, beabsichtigt der Auftraggeber, täglich (nur an Werktagen) seine Mails abzurufen und innerhalb von 24 Stunden jedenfalls mit einer selbst gesetzten Frist, in der er die aufgeworfenen Fragen bearbeitet haben will, zu beantworten. Der Auftraggeber beabsichtigt weiter, von Nearby Films per Mail angeforderte Lese- und/ oder Empfangsbestätigungen innerhalb von 24 Stunden zu beantworten. Auf die Ziffern 15 und 17 wird hingewiesen.

15. Leistungsverweigerungsrecht des Produzenten

Nearby Films ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung seiner Tätigkeiten zu verweigern, wenn er gemäß Ziffer 3 eine Vorschuss- oder eine Abschlagszahlung verlangt hat, nach Teilabnahme eine Teilrechnung gestellt hat, oder eine Antwort oder eine Lese-/ Empfangsbestätigung des Auftraggebers gemäß Ziffer 14 aussteht bis die jeweilige Leistung des Auftraggebers voll erbracht ist.

16. Verschwiegenheit

16.1 Nearby Films verpflichtet sich, Informationen über den Auftraggeber, mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen, eine etwaig eingesetzte Agentur und deren Auftraggeber, über Geschäftstätigkeiten, Unternehmensstrategie, entsprechende Informationen über die mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen, insbesondere den Inhalt dieser und anderer Produktion(en), technische Umsetzung sowie deren etwaig bestehende Marketingstrategie, die persönlichen Verhältnisse der Mitwirkenden des Auftraggebers, alle geschäftlichen, betrieblichen, organisatorischen und technischen Kenntnisse, Vorgänge und Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber zur Kenntnis gelangen, strengste Geheimhaltung zu wahren. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Gesellschaften, mit denen der Auftraggeber wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist. Die Geheimhaltung ist sowohl gegenüber Außenstehenden als auch gegenüber anderen Mitarbeitern des Auftraggebers, Teammitgliedern und Darstellern zu wahren. 16.2 Die Geheimhaltungspflicht beginnt spätestens mit der Unterzeichnung dieses Vertrages und gilt auch nach seiner Beendigung zeitlich unbefristet fort und endet nicht mit der Beendigung dieses Vertrages bzw. der diesen Vertrag betreffenden Produktion sondern gilt auch für vertrauliche Informationen, die Nearby Films bei der Besprechung von Folgeaufträgen erfährt, auch wenn hierüber kein weiterer Vertrag geschlossen wird. Nearby Films wird diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern und durch sie beauftragte Personen auferlegen. 16.3 Ausgenommen von der Geheimhaltungsverpflichtung sind lediglich die Informationen, die nachweislich im Zeitpunkt der Offenbarung entweder – ohne Zutun von Nearby Films allgemein bekannt geworden sind, – bereits vor Offenlegung durch den Auftraggeber oder eines Dritten im Besitz von Nearby Films waren, – der Nearby Films von Dritten rechtmäßig übermittelt wurden, – unabhängig von der Offenlegung und vor dieser durch Nearby Films erstellt wurden, oder – weitergegeben werden müssen, um Rechtsvorschriften oder bestandskräftige behördliche Vorgänge einzuhalten.

17. Haftung und Vertragsstrafen des Auftraggebers

17.1 Der Auftraggeber ist Nearby Films nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vertragliche Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere für – die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke von Nearby Films vor vollständiger Bezahlung der Vergütung (vgl. Ziffer 3) oder trotz nicht vereinbarter Einräumung eines Verwertungsrechts, – die Behauptung unwahrer Tatsachen zum Zweck der Reduzierung oder des Bestreitens der nach diesem Vertrag vereinbarten Vergütung von Nearby Films. Dieses Verbot gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie z.B. Rechtsanwälte des Auftraggebers. 17.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich für jede Verletzung des in Ziffer 17.1 unter Spiegelstrich 1 genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von jeweils 20% der für das Werk berechneten Nettovergütung und bei Verletzung des in Ziffer 17.1 unter Spiegelstrich 2 genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 50% der mit der unwahren Behauptung bezweckten Reduzierung oder bestrittenen Vergütung von Nearby Films für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafen gelten unbeschadet des Anspruchs von Nearby Films auf Schadensersatz. 17.3 Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt dabei vor, wenn sich aus der dokumentierten Kommunikation oder durch andere Beweismittel etwas anderes ergibt. Ansonsten liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung spätestens dann vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die Behauptung des Auftraggebers oder seiner Vertreter/ Erfüllungsgehilfen (wie z.B. Rechtsanwälte) nicht wahr ist. Nearby Films behält sich ausdrücklich vor, Strafanzeige zu stellen. 17.4 Unbeschadet der aufschiebenden Bedingtheit der Übertragung der Rechte nach Ziffer 9.2 hat sich der Auftraggeber bei allen seinen Verwertungsmaßnahmen als rechtlich verantwortlich zu bezeichnen. Soweit Dritte dennoch Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten nicht gegen den Auftraggeber, sondern gegen Nearby Films geltend machen, oder Dritte bei eigenen Verwertungen von Nearby Films gemäß Ziffer 9.5 Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten gegen Nearby Films geltend machen, stellt der Auftraggeber Nearby Films insoweit frei. Dies bedeutet insbesondere, dass der Auftraggeber in einem solchen Falle Nearby Films Vorschuss auf die entstehenden Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung leistet, einschließlich auch eigener Auslagen und einer entsprechenden angemessenen Vergütung für den eigenen Arbeitsaufwand, den Nearby Films in der konkreten Situation für erforderlich halten darf.

18. Versicherungen

Wenn der Auftraggeber den Abschluss einer oder mehrerer bestimmter Versicherungen, wie insbesondere Wetterrisiko, Verlust des Filmmaterials usw. verlangt, so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

19. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Nearby Films anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.

20.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

20.3 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

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